Was macht eine Rechnung rechtsgültig?
Eine Rechnung ist ein Dokument, das eine Lieferung oder Leistung abrechnet und – bei ordnungsgemäßer Ausstellung nach § 14 UStG – den Vorsteuerabzug beim Empfänger ermöglicht. Pflichtangaben sind u. a. vollständige Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Zeitpunkt der Leistung sowie Entgelt und Steuersatz. Fehlt eine Pflichtangabe, kann der Vorsteuerabzug versagt werden.
Die Pflichtangaben im Überblick
| Angabe | Beispiel |
|---|---|
| Name & Anschrift Aussteller | Max Mustermann, Musterstr. 1, 10115 Berlin |
| Name & Anschrift Empfänger | Firma Beispiel GmbH, ... |
| Steuernummer oder USt-IdNr. | 12/345/67890 |
| Rechnungsdatum | 12.02.2026 |
| Fortlaufende Rechnungsnummer | 2026-014 |
| Menge & Art der Leistung | 10 Std. Webdesign-Beratung |
| Leistungszeitpunkt | Januar 2026 |
| Entgelt nach Steuersätzen | 1.000,00 € netto |
| Steuersatz/-betrag oder Befreiungshinweis | 19 % = 190,00 € |
Rechnung als Kleinunternehmer
Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus, muss aber trotzdem alle übrigen Pflichtangaben einhalten und zusätzlich einen Hinweis aufnehmen:
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.”
Fehlt dieser Hinweis, kann das als fehlerhafte Rechnung gewertet werden – auch wenn inhaltlich korrekt keine Steuer anfällt.
Rechnung schreiben als Freiberufler
Die Pflichtangaben nach § 14 UStG sind für Freiberufler dieselben wie für Gewerbetreibende. Unterschiede gibt es nicht bei der Form der Rechnung, sondern drumherum:
- Keine Gewerbesteuer: Freiberufliche Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Für die Rechnung selbst ändert das nichts, wohl aber für die Kalkulation deiner Stundensätze.
- Keine Gewerbeanmeldung, aber Steuernummer: Freiberufler melden sich direkt beim Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an und geben die dort vergebene Steuernummer auf der Rechnung an.
- Honorar statt Warenverkauf: Üblich ist die Abrechnung nach Stunden, Tagen oder Pauschale. Beschreibe die Leistung trotzdem konkret – „Beratung“ allein genügt der Finanzverwaltung nicht, „Konzeption und Beratung Website-Relaunch, 12 Stunden im Januar 2026“ dagegen schon.
- Umsatzsteuer: Auch freiberufliche Leistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig mit 19 %. Einzelne Tätigkeiten sind nach § 4 UStG befreit, etwa bestimmte Heilbehandlungen und Unterrichtsleistungen – dann gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung in die Rechnung.
Wer eine EÜR führt, sollte Ausgangsrechnungen fortlaufend nummerieren und lückenlos ablegen: Die Nummernfolge ist einer der ersten Punkte, die bei einer Prüfung auffallen.

Rechnung ohne Steuernummer – geht das?
Grundsätzlich nein: Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind Pflichtangaben nach § 14 UStG. Eine Rechnung ohne beides ist unvollständig, und der Kunde riskiert den Vorsteuerabzug.
Es gibt aber die Übergangsphase direkt nach der Gründung: Zwischen Anmeldung und Zuteilung der Steuernummer vergehen oft mehrere Wochen. In dieser Zeit gilt:
- Rechnung mit allen anderen Pflichtangaben ausstellen und den Hinweis aufnehmen, dass die Steuernummer beantragt und noch nicht zugeteilt ist.
- Sobald die Nummer vorliegt, eine korrigierte Rechnung mit Verweis auf die ursprüngliche Rechnungsnummer nachreichen. Erst damit kann der Kunde die Vorsteuer sauber ziehen.
- Alternative bei größeren Beträgen: mit dem Kunden ein späteres Rechnungsdatum vereinbaren, bis die Nummer da ist.
Nicht zulässig ist es, dauerhaft ohne Steuernummer abzurechnen oder eine fremde Nummer zu verwenden. Die Steuer-Identifikationsnummer aus dem Privatbereich ist übrigens keine Steuernummer im Sinne des § 14 UStG.
Muss die Steuernummer auf die Kleinunternehmer-Rechnung?
Ja. Die Kleinunternehmerregelung befreit nur vom Umsatzsteuerausweis, nicht von den übrigen Pflichtangaben. Auf die Rechnung gehören deshalb Steuernummer oder USt-IdNr. – eine der beiden genügt.
Viele Kleinunternehmer beantragen zusätzlich eine USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern und geben nur diese an. Das ist zulässig und hat einen praktischen Vorteil: Die Steuernummer verrät das zuständige Finanzamt, die USt-IdNr. nicht.
Dazu kommt der Pflichthinweis auf die Steuerbefreiung, etwa: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Fehlt er, ist die Rechnung formal fehlerhaft – auch wenn inhaltlich korrekt keine Steuer anfällt.
Nicht auf die Rechnung gehören ein Umsatzsteuersatz, ein Steuerbetrag oder eine Formulierung wie „inkl. MwSt.“. Wer als Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie nach § 14c UStG dem Finanzamt, bis die Rechnung berichtigt ist.
Kleinbetragsrechnungen bis 250 €
Für Rechnungen bis 250 € brutto gelten nach § 33 UStDV vereinfachte Anforderungen:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Ausstellungsdatum
- Menge und Art der Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz
Nicht nötig: Empfängeranschrift, fortlaufende Rechnungsnummer, gesonderter Steuerausweis in Cent-Genauigkeit.
E-Rechnungspflicht ab 2025
Seit 2025 gilt schrittweise eine Pflicht zur elektronischen Rechnung im B2B-Bereich für inländische Umsätze, in strukturierten Formaten wie XRechnung oder ZUGFeRD. Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen, für den Empfang elektronischer Rechnungen müssen Unternehmen bereits ab 2025 grundsätzlich in der Lage sein. Die genauen Übergangsfristen für die eigene Ausstellungspflicht hängen vom Umsatz ab – im Zweifel beim Steuerberater die aktuell geltende Frist erfragen.
Rechnung korrigieren oder stornieren
Fehler auf einer bereits verschickten Rechnung dürfen nicht einfach in der Originaldatei geändert werden. Üblich sind zwei Wege:
- Rechnungskorrektur: neues Dokument mit Verweis auf die ursprüngliche Rechnungsnummer und den korrigierten Werten
- Stornorechnung + Neuausstellung: die alte Rechnung wird vollständig storniert, eine neue mit neuer Nummer erstellt
Aufbewahrungsfristen und Archivierung
| Dokument | Aufbewahrungsfrist |
|---|---|
| Ausgangsrechnungen | i. d. R. 8 Jahre |
| Eingangsrechnungen | i. d. R. 8 Jahre |
| Sonstige Buchungsbelege | i. d. R. 8 Jahre |
Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres der Ausstellung. Digitale Archivierung ist zulässig, sollte aber unveränderbar (z. B. als PDF/A) erfolgen.
Einfaches Muster zum Nachbauen
Ein minimaler Aufbau für eine korrekte Rechnung:
- Kopf: Absenderadresse, Rechnungsempfänger, Rechnungsnummer, Datum
- Betreff: „Rechnung Nr. 2026-014”
- Tabelle: Position, Beschreibung, Menge, Einzelpreis, Gesamtpreis netto
- Summenblock: Zwischensumme netto, Umsatzsteuer (Satz + Betrag oder Hinweis § 19 UStG), Bruttosumme
- Fußzeile: Zahlungsziel, Bankverbindung, Steuernummer/USt-IdNr.
Wer regelmäßig Rechnungen schreibt, sollte diesen Aufbau als Vorlage in einer Buchhaltungssoftware hinterlegen, um Fehler und Lücken bei der Nummerierung zu vermeiden.
Zahlen, Grenzen & Fristen im Überblick
Pflichtangaben und Fristen bei Rechnungen
Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt dem Empfänger den Vorsteuerabzug streichen. Für den B2B-Bereich kommt seit 2025 die E-Rechnung dazu.
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Kleinbetragsrechnung – vereinfachte Angaben bis | 250 € brutto | § 33 UStDV |
| Frist zur Rechnungsstellung (B2B) | 6 Monate nach Leistung | § 14 Abs. 2 UStG |
| Aufbewahrungsfrist Rechnungen | 8 Jahre | § 14b UStG i. d. F. ab 2025 |
| E-Rechnung empfangen (B2B, Inland) | Pflicht seit 01.01.2025 | § 14 UStG |
| E-Rechnung ausstellen ab 800.000 € Vorjahresumsatz | Pflicht ab 01.01.2027 | § 27 UStG |
| E-Rechnung ausstellen – alle Unternehmen | Pflicht ab 01.01.2028 | § 27 UStG |
| Kleinunternehmer: E-Rechnung ausstellen | befreit | § 34a UStDV |
Stand: Rechtsstand 2026 (§ 14 UStG, § 33 UStDV, Wachstumschancengesetz) · Quelle: § 14 UStG (Rechnungsangaben), Gesetze im Internet, § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnungen), Gesetze im Internet · Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1) – ein PDF per E-Mail genügt der Pflicht nicht.
Häufige Fragen
Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?+
Nach § 14 UStG u. a.: vollständiger Name und Anschrift von Rechnungssteller und -empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt nach Steuersätzen, Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung.
Was ist eine fortlaufende Rechnungsnummer?+
Eine eindeutige, einmalig vergebene Nummer, die Lücken oder Dopplungen vermeidet. Üblich sind Formate wie 2026-001, RE-2026-0142 oder Jahr-Monat-laufende Nummer.
Wie schreibt ein Kleinunternehmer eine Rechnung?+
Wie eine normale Rechnung, aber ohne Umsatzsteuer-Ausweis, dafür mit dem Pflichthinweis: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.”
Was ist eine Kleinbetragsrechnung?+
Eine Rechnung bis 250 € brutto (§ 33 UStDV), für die vereinfachte Pflichtangaben gelten: Name/Anschrift des Ausstellers, Datum, Leistungsbeschreibung, Entgelt und Steuersatz genügen – Rechnungsnummer und Empfängeranschrift sind nicht zwingend.
Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?+
Rechnungen unterliegen einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von in der Regel 8 Jahren (ab 2025 verkürzt gegenüber früher 10 Jahren), ab dem Ende des Kalenderjahres der Ausstellung.
Muss ich Rechnungen elektronisch stellen?+
Für B2B-Umsätze im Inland gilt ab 2025 schrittweise die E-Rechnungspflicht in strukturierten Formaten (z. B. XRechnung, ZUGFeRD). Für Kleinstunternehmen und Übergangsjahre gelten Erleichterungen – aktuelle Fristen beim Steuerberater oder Finanzamt prüfen.
Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?+
Der Kunde kann die Vorsteuer nicht abziehen und die Rechnung zurückweisen. Bei eigener Prüfung durch das Finanzamt drohen Beanstandungen, im Wiederholungsfall auch Bußgelder.
Muss die Steuernummer auf eine Kleinunternehmer-Rechnung?+
Ja. Die Kleinunternehmerregelung befreit nur vom Umsatzsteuerausweis. Steuernummer oder USt-IdNr. bleiben Pflichtangabe, dazu kommt der Hinweis nach § 19 UStG.
Darf ich eine Rechnung ohne Steuernummer stellen?+
Nur in der Übergangsphase direkt nach der Gründung. Dann stellst du die Rechnung mit dem Hinweis aus, dass die Steuernummer beantragt ist, und reichst sie nach Zuteilung mit einer korrigierten Rechnung nach. Dauerhaft ist eine Rechnung ohne Steuernummer oder USt-IdNr. unvollständig.
Wie berechne ich die Umsatzsteuer korrekt?+
Nettobetrag mit dem passenden Steuersatz (19 % Regelsatz, 7 % ermäßigt) multiplizieren und getrennt ausweisen. Bei mehreren Steuersätzen müssen alle Positionen getrennt aufgeführt werden.
Kann ich eine Rechnung nachträglich korrigieren?+
Ja, über eine Rechnungskorrektur oder Stornorechnung mit Verweis auf die ursprüngliche Rechnungsnummer. Eine einfache Änderung der Originaldatei ist nicht zulässig.
Brauche ich eine spezielle Software zum Rechnungenschreiben?+
Nicht zwingend, aber empfehlenswert ab dem ersten laufenden Geschäftsbetrieb – sie erleichtert fortlaufende Nummerierung, Archivierung und ab 2025 zunehmend auch die E-Rechnungs-Pflichtformate.
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- Letzte Prüfung
- 14. August 2026
- Nächste Prüfung
- 12. Dezember 2026 (alle 120 Tage)
- Geprüft von
- comveri GmbHHerausgeberin von Gründer-Guru – redaktionelle Prüfung gegen Primärquellen
Verwendete Primärquellen
- § 14 GewO – Anzeigepflicht Gewerbe – Bundesministerium der Justiz (abgerufen am 14. August 2026)
- § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung – Bundesministerium der Justiz (abgerufen am 14. August 2026)
- Existenzgründungsportal – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (abgerufen am 14. August 2026)
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen – Bundesministerium der Justiz (abgerufen am 14. August 2026)
- GoBD – Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in elektronischer Form – Bundesministerium der Finanzen (abgerufen am 14. August 2026)
Methodik: redaktionelle Auswertung der oben genannten Primärquellen (Gesetzestexte, Behörden- und Förderportale) durch die comveri GmbH. Anbietervergleiche beruhen auf öffentlich verfügbaren Angaben, nicht auf eigenen Praxistests. Keine Rechts- oder Steuerberatung, Gewähr ausgeschlossen – mehr dazu unter Transparenz & Redaktionsplan.
Redaktioneller Hinweis
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Zuletzt fachlich geprüft am 14. August 2026, nächste Prüfung geplant für 12. Dezember 2026. Inhalte entstehen redaktionell auf Basis von Primärquellen und öffentlich verfügbaren Informationen – ohne eigene Produkttests und ohne Rechts- oder Steuerberatung.
